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Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland

Voraussetzungen und Grenzen der steuerlichen Anerkennung

Unter welchen Bedingungen inländische steuerbefreite Körperschaften steuerbegünstigte Zwecke im Ausland verwirklichen können, ist häufig mit Zweifelsfragen verbunden. Einem neuen Schreiben des FinMin. Sachsen-Anhalt vom 1.3.2022 lässt sich entnehmen, welche konkreten Anforderungen zu beachten sind.

Hinsichtlich des für die Förderung der Allgemeinheit i.S. der Abgabenordnung (AO) notwendigen Inlandsbezugs wird zunächst noch einmal klargestellt, dass durch Fördermaßnahmen entweder natürliche Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden müssen oder dass die Tätigkeit neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Bei inländischen Körperschaften im Ausland wird dies unterstellt.

Nachweis der Mittelverwendung

Solange eine inländische Körperschaft Mittel nachweisbar für ihre eigenen steuerbegünstigten Zwecke verwendet, spielt es keine Rolle, ob die Mittel im In- oder Ausland verwendet werden. Wichtig ist, dass die inländischen Finanzbehörden die zweckentsprechende Verwendung prüfen können. Hierzu werden folgende – ggf. ins Deutsche zu übersetzende – Unterlagen, die als Nachweis dienen können, aufgeführt:

  • Im Zusammenhang mit der Mittelverwendung abgeschlossene Verträge und entsprechende Vorgänge,
  • Belege über den Abfluss der Mittel in das Ausland und Bestätigungen des Zahlungsempfängers über den Erhalt der Mittel,
  • ausführliche Tätigkeitsbeschreibungen der im Ausland entfalteten Aktivitäten,
  • Material über die getätigten Projekte, z.B. Prospekte, Presseveröffentlichungen,
  • Gutachten eines Wirtschaftsprüfers o.Ä. bei großen oder andauernden Projekten,
  • Zuwendungsbescheide ausländischer Behörden, wenn Maßnahmen dort durch Zuschüsse o.Ä. gefördert werden und
  • Bestätigungen einer deutschen Auslandsvertretung, dass die behaupteten Projekte durchgeführt werden.

Empfehlung: Hier sollte unbedingt darauf Wert gelegt werden, im Vorfeld – z.B. durch entsprechende Vereinbarung von Nachweis- und Dokumentationspflichten mit Zuwendungsempfängern oder eingeschalteten Hilfspersonen – für eine ausreichende Beweislage zu sorgen. 

Weitergabe an ausländische Körperschaften oder jPöR

Neben der eigenen Zweckverwirklichung im Ausland ist grundsätzlich auch die Weitergabe von Mitteln an ausländische Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) zugelassen. Gemeinnützigkeitsrechtlich ist es nicht erforderlich, dass die Satzungszwecke bei der Empfängerkörperschaft identisch mit den Satzungszwecken der Geberkörperschaft sind. Voraussetzung ist lediglich, dass die betreffenden Mittel für der Art nach steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden und diese Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird. Außerdem muss der Empfänger im Ausland einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des KStG entsprechen. Zum Nachweis ist ggf. die Satzung der Empfängerkörperschaft in deutscher Übersetzung vorzulegen.

Grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt. 

Ausnahme: Wenn es sich bei dem Empfänger im Ausland um eine in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Körperschaft handelt, ist Voraussetzung für die Mittelweitergabe, dass die beschränkt steuerpflichtige Körperschaft selbst auch (anerkannt durch die Finanzverwaltung) steuerbegünstigt ist.

Hinweis: Falls die Mittelweitergabe für einen bestimmten oder alle Satzungszwecke die einzige Art der Zweckverwirklichung ist, muss dies ausdrücklich in der Satzung geregelt sein. Für regelmäßige Aktivitäten im Ausland empfiehlt sich die Erarbeitung von Richtlinien bzw. Checklisten für die handelnden Personen, um später alle notwendigen Nachweise erbringen zu können. 

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