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Vorweggenommene Erbfolge: Vermeidung von Verwaltungsvermögen

Bei einer Schenkung oder Erbschaft von Betriebsvermögen kommt dem Verwaltungsvermögen besondere Bedeutung zu, weil insoweit keine Verschonung von der Steuer beantragt werden kann. Deshalb sind Bestrebungen zur Vermeidung einer Einordung von Vermögen als Verwaltungsvermögen nachvollziehbar.

Unter Verwaltungsvermögen wird das Vermögen eines Unternehmens verstanden, das nicht dem Betrieb selbst dient. Unter gewissen Umständen kann im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge das Entstehen von Verwaltungsvermögen vermieden werden, wenn Grundstücke an einen Dritten überlassen werden. Voraussetzung hierfür sind ggf. das Vorliegen eines Pachtvertrags und das Einsetzen des Dritten als Erbe. 

Über die rechtliche Behandlung einer solchermaßen vorweggenommenen Erbfolge hat kürzlich das FG München im Urteil vom 20.4.2022 (Az.: 4 K 361/20) entschieden. Im Streitfall ist der Kläger der Neffe des verstorbenen Ehemanns von Frau X; er pachtete von dieser seit dem 28.10.2007 eine Werkstatt. Mit notariellem Vertrag vom 9.8.2017 übertrug Frau X im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Werkstatt und ihre anderen Vermögenswerte an den Kläger. Dieser wurde allerdings nicht als Erbe eingesetzt. Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 16.5.2019 den Grundbesitzwert und die Summe des Verwaltungsvermögens fest. Gegen die Feststellung von Verwaltungsvermögen erhob der Kläger erfolglos Einspruch.

Die Münchener Richter beurteilten die Klage als unbegründet. Nach dem Gesetz gehören zur Nutzung überlassene Grundstücke an Dritte grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte führt nur dann nicht zu Verwaltungsvermögen, wenn diese im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt, die beim Verpächter zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt und wenn der Verpächter des Betriebs im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung den Pächter als Erben eingesetzt hat. Nach Ansicht des Gerichts sind von dieser Ausnahme auch Schenkungen als vorweggenommene Erbfolge erfasst. 

Ergebnis: Im vorliegenden Fall war der Pächter allerdings weder im Rahmen der gewillkürten Erbfolge als Erbe der X eingesetzt noch konnte auf eine gesetzliche Erbenstellung zurückgegriffen werden. An dem Sachverhalt änderte, so das FG, auch die Tatsache nichts, dass Frau X alle Vermögenswerte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Kläger übertragen hat und es keine weiteren Vermögenswerte gab.

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