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Wichtige Aspekte des Forschungszulagengesetzes – Teil I: Begünstigte FuE-Vorhaben

Zum 1.1.2020 trat das Forschungszulagengesetz (FZulG) in Kraft. Dieses zielt darauf ab, Unternehmen in ihren Forschungs- und Entwicklungs-Tätigkeiten (FuE) zu unterstützen, um die Attraktivität des Unternehmensstandorts Deutschland zu erhöhen und Innovationen sowie Investitionen anzuregen. Während hier Teil I die Abgrenzung begünstigter FuE-Vorhaben behandelt, wird Teil II dann auf einzelne Förderkonditionen und –bedingungen eingehen.

Förderungswege

Bei der staatlichen Unterstützung im Bereich FuE ist zwischen der direkten (Projektförderung) und der indirekten Förderung (steuerliche Förderung) zu differenzieren. Die indirekte Förderung in Form des FZulG bezieht sich entgegen der bisherigen Förderpolitik nicht auf ein einzelnes Projekt, sondern soll unabhängig vom Unternehmenszweck, von der Gewinnsituation und von der Größe des Unternehmens gestattet werden. Der nachfolgende Abschnitt fokussiert sich auf die vom FZulG begünstigten FuE-Vorhaben.

Begünstigte FuE-Vorhaben

Abgrenzungsmerkmale

Begrifflich orientiert sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Definition begünstigter FuE-Vorhaben an der FuE-Definition des „Frascati-Handbuchs 2015“ der OECD. Begünstigte FuE-Tätigkeiten sollen sich demnach grundsätzlich durch nachfolgende fünf (kumulative) Kriterien bestimmen lassen: Sie müssen neuartig, schöpferisch, systematisch sowie übertragbar bzw. reproduzierbar sein, während deren Ergebnis in Bezug auf den Ressourcenaufwand im Wesentlichen mit Ungewissheit behaftet sein muss.

Im Einzelnen:

(1) Neuartig: Die FuE-Tätigkeit muss zu Erkenntnissen führen, die für das Unternehmen neu sind und im betreffenden Wirtschaftszweig noch nicht genutzt werden. Ausgeschlossen sind somit Formen des Wissenserwerbs durch Kopie, Nachahmung und Reverse Engineering.

(2) Schöpferisch: Ein FuE-Projekt muss neue Konzepte oder Ideen zum Ziel haben, die den existierenden Wissensstand erhöhen. Routineveränderungen an Produkten und Verfahren zählen somit nicht zu FuE, wohl aber die Entwicklung neuer Methoden, die zur Erledigung von Routinearbeiten entwickelt wurden. Beispielsweise ist die Datenverarbeitung keine FuE-Tätigkeit, es sei denn, sie ist Teil eines Projekts zur Entwicklung neuer Methoden der Datenverarbeitung. Jede neue Strategie der Problemlösung, die im Rahmen eines Projekts entwickelt wurde, kann FuE sein, sofern das Ergebnis schöpferisch ist und die übrigen Kriterien erfüllt sind.

(3) Systematisch: Der FuE-Prozess muss nach einem festen Plan ablaufen, die Verfahrensschritte sowie Ergebnisse müssen dokumentiert werden. Zweck und Finanzierungsquellen sollten benannt sein.

(4) Übertragbar/reproduzierbar: Ein FuE-Projekt sollte in die Möglichkeit münden, das neue Wissen zu übertragen, indem es dessen Einsatz garantiert und es anderen gestattet, die Ergebnisse im Rahmen ihrer eigenen FuE-Tätigkeiten zu reproduzieren. In einem Unternehmensumfeld sind die Ergebnisse zwar durch das Geschäftsgeheimnis oder andere Formen des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum geschützt, gleichzeitig sollen die einzelnen Verfahrensschritte und die Ergebnisse für die Nutzung durch andere Forscher im Unternehmen aber dokumentiert werden.

(5) Ungewiss: Generell besteht bei FuE Ungewissheit bezüglich Kosten- und Zeitaufwand sowie darüber, ob das Ziel überhaupt erreicht werden kann. Ungewissheit spielt beispielsweise bei der Differenzierung zwischen der FuE-Prototypenentwicklung (Modelle, die verwendet werden, um technische Konzepte und Techniken zu testen, bei denen das Risiko des Scheiterns im Hinblick auf die Anwendbarkeit groß ist) und derjenigen Erstellung von Prototypen, die nicht für FuE bestimmt sind (Pilotanlagen, die dem Erwerb technischer oder rechtlicher Zertifizierungen dienen), eine große Rolle.

Forschungsarten

Aus dem FZulG ergeben sich drei potentiell begünstigte Tätigkeitsbereiche:

  • Grundlagenforschung,
  • angewandte Forschung sowie
  • experimentelle Entwicklung.

Neben eigenbetrieblicher wird auch in Auftrag gegebene Forschung gefördert (sog. Auftragsforschung). Es ist dabei unerheblich, ob der Auftragnehmer in Deutschland oder der EU/EWR ansässig ist. Kooperationen sind mit Forschungs- und Wissensvertretungen, aber auch mit anderen Unternehmen möglich.

Ausblick: Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich in der Praxis Schwierigkeiten bei der Abgrenzung (nicht) begünstigter FuE-Vorhaben ergeben werden. Zwar bietet das o.g. Frascati-Handbuch – nicht rechtsverbindliche – Hilfestellungen für Steuerpflichtige, es bleiben aber Unwägbarkeiten. Teil II wird daher zunächst Beispiele für förderfähige Projekte aufzeigen und ferner auf Einzelheiten der Förderbedingungen eingehen.

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