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Wichtige Aspekte des Forschungszulagengesetzes – Teil II: Beispiele für förderfähige FuE-Vorhaben und Förderbedingungen

Nach der Abgrenzung der durch das FZulG begünstigten FuE-Vorhaben in der letzten Ausgabe werden nachfolgend in Teil II zunächst Positiv- und Negativbeispiele für ebensolche aufgezählt. Weiterhin wird auf die einzelne Förderbedingungen eingegangen.

Beispiele für begünstigte FuE-Vorhaben

Die Entscheidung, ob ein begünstigungsfähiges FuE-Vorhaben vorliegt, wird mittels Bescheinigung einer offiziellen Stelle festgelegt und unterliegt somit stets einer Einzelfallbeurteilung.

Beispiele für potentielle FuE-Vorhaben aus dem Dienstleistungssektor lassen sich wie folgt nennen:

  • Entwicklung neuer Programmiersprachen, Betriebssysteme, Anwendungssoftware;
  • Erarbeitung erheblicher Verbesserungen von Betriebssystemen und Anwendungsprogrammen;
  • Schaffung neuer/effizienterer Algorithmen auf der Basis neuer Techniken;
  • mathematische Forschung in Verbindung mit Finanzrisikoanalysen;
  • Entwicklung neuer Erhebungsmethoden/-instrumente.

In Abgrenzung dazu folgen nun Beispiele für Vorhaben, die grundsätzlich keine FuE darstellen:

  • Patentanmeldungen, Lizenzvergaben, Marktforschung;
  • Vorhaben, bei denen das Produkt bzw. Verfahren im Wesentlichen bereits feststeht und es lediglich um die Marktentwicklung geht;
  • Entwicklung von Anwendungssoftware und Informationssystemen für Unternehmen unter Einsatz bekannter Methoden und bereits existierender Softwaretools;
  • Hinzufügung nutzerspezifischer Funktionen in existierenden Anwendungsprogrammen (insbesondere Basisfunktionen im Bereich der Dateneingabe);
  • Entwicklung von Websites unter Einsatz vorhandener Instrumente.

Förderfähige Aufwendungen

Zu den förderfähigen Aufwendungen gehören insbesondere die lohnsteuerpflichtigen Gehälter von Arbeitnehmern, die begünstigte FuE-Tätigkeiten ausüben. Entsprechende nachweisbare Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder des Gesellschafters einer Mitunternehmerschaft sind bis zu einer Höhe von 1.600 € wöchentlich (max. 40 h/Woche multipliziert mit je 40 €/h) den förderfähigen Aufwendungen zuzurechnen. Zum Nachweis der geleisteten Arbeit sind laufende Aufzeichnungen zu führen, die eindeutig und zeitnah die (gesamten) geleisteten Arbeitsstunden belegen.

Im Falle der Auftragsforschung gelten 60% des vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts als förderfähige Aufwendungen. Weitere Aufwendungen, insbesondere solche, die im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen geltend gemacht werden, sind nicht förderfähig.

Sonstige Fördermodalitäten im Überblick

(1) Anspruchsberechtigt sind nicht steuerbefreite Steuerpflichtige i.S. des EStG sowie KStG, soweit Gewinneinkünfte erzielt und die weiteren Voraussetzungen des FZulG erfüllt werden.

(2) Die Bemessungsgrundlage der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen ist auf maximal zwei Mio. € begrenzt.

(3) Als Förderhöhe wurden 25% der Bemessungsgrundlage festgelegt, maximal also 500.000 € je Wirtschaftsjahr.

(4) Verfahren der Antragstellung: Die Antragstellung auf Forschungszulage hat – zeitlich gesehen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind – gem. amtlich vorgeschriebenem Datensatz über eine amtlich bestimmte Schnittstelle beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

(5) Festsetzung und Auszahlung: Vorgesehen ist die Anrechnung der Forschungszulage im Rahmen der nächsten Veranlagung auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die Auszahlung der Forschungszulage erfolgt, soweit sie die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer übersteigt.

(6) Beschränkungen: Begünstigungsfähig sind nur FuEVorhaben, mit deren Arbeiten nach dem 1.1.2020 begonnen oder für die der Auftrag nach dem 1.1.2020 erteilt wird; grundsätzlich ist die Förderung neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen möglich, insgesamt maximal 15 Mio. € jährlich und je Vorhaben.

(7) Steuerliche Behandlung: Die Forschungszulage ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt; förderfähige FuE-Aufwendungen sind steuerlich abzugsfähig.

Fazit und Ausblick: Es ist zu begrüßen, dass nunmehr auch Deutschland eine steuerliche Forschungsförderung bietet. Inwieweit ein Steuerpflichtiger die Forschungszulage in Anspruch nehmen kann, ergibt sich stets aus einer Einzelfallbeurteilung. Eine abschließende Beurteilung obliegt der noch zu benennenden Stelle, die für die Ausstellung der o.g. Bescheinigungen zuständig sein wird. Weitere Informationen sind u.a. auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung abrufbar. Kürzlich hat dieses zusammen mit dem BMF ein FAQ veröffentlicht, das aber wenig Neues hinsichtlich der Frage enthält, wann ein begünstigtes FuE-Vorhaben vorliegt.

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