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Zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte steuerfreie Leistungen

Erst kürzlich hat der BFH seine Auffassung zur Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen aufgegeben und der Praxis der Finanzverwaltung widersprochen. Das BMF hat nun in einem Anwendungsschreiben die Rechtsprechung relativiert und eigene Vorgaben aufgestellt.

Neue höchstrichterliche Rechtsprechung: Verwendungs- bzw. Zweckbindung ist maßgeblich

In seinen Urteilen vom 1.8.2019 (Az: VI R 32/18, VI R 21/17, VI R 40/17) geht der BFH von einer „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbrachten Leistung aus, wenn die Leistung verwendungs- bzw. zweckgebunden ist. Diese Rechtsauffassung eröffnete arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. Steuerpflichtiger Bruttolohn konnte in einen lohnsteuerfreien Bezug umgewandelt werden.

Auffassung der Finanzverwaltung

Um eine Kontinuität der Rechtsanwendung zu gewährleisten, hat das BMF mit Anwendungsschreiben vom 5.2.2020 folgende Voraussetzungen für die Gewährung steuerfreier Leistungen definiert:

  • Die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet.
  • Der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt.
  • Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt.
  • Bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht erhöht.

Die vorgenannten Voraussetzungen gelten unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist oder nicht. Demnach sind somit nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt.

Empfehlung: Die angekündigte Gesetzesänderung in § 8 EStG ist bereits im Referentenentwurf des Gesetzes zur Einführung der Grundrente enthalten. Damit werden die Hürden für Modelle zur Brutto-Nettolohnoptimierung wieder erhöht. Mit Blick auf die angekündigten Gesetzesänderungen sollten daher neue Gestaltungen überdacht und die weitere Entwicklung genau beobachtet werden.

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