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Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

die EU-Whistleblowing-Richtlinie

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz

Der Bundestag hat am 16. Dezember 2022 das lange erwartete Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen. Das Gesetz bezweckt einen besseren Schutz hinweisgebender Personen und setzt die Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden um.

Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Mitarbeitenden ab dem 17. Dezember 2023 eine unabhängige interne Meldestelle einrichten müssen, an die sich Beschäftige im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit wenden können. Unternehmen über 249 Mitarbeitenden müssen eine solche Meldestelle ab Inkrafttreten des Gesetzes – voraussichtlich zum Ende des Jahres – vorhalten.

Ziel der EU-Whistleblowing-Richtlinie ist es,

  • Rechtsverstöße aufzudecken, zu untersuchen, zu verfolgen und zu unterbinden,
  • die Rechtsdurchsetzung zu verbessern, indem effektive, vertrauliche und sichere Meldekanäle eingerichtet und Hinweisgeber wirksam vor Repressalien geschützt werden,
  • dass Hinweisgeber weder zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlich noch in Bezug auf ihre Beschäftigung haftbar gemacht werden können.

Wir unterstützen Sie bei Fragen zu den Hintergründen des „Whistleblowing“-Gesetzes, begleiten Sie Schritt für Schritt bei der Umsetzung einer dafür notwendigen Meldestelle und berücksichtigen dabei Ihre jeweiligen Belange.

Auf Wunsch stellen wir die technischen und auch organisatorischen Voraussetzungen im Sinne einer ausgelagerten internen Meldestelle für Sie zur Verfügung.

Als Partner für Verkehrsunternehmen, Aufgabenträger, Verkehrsverbünde und Tarifgemeinschaften sowie Genehmigungsbehörden im ÖPNV und SPNV unterstützen wir unsere Mandanten seit Jahrzehnten interdisziplinär in den Feldern Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- und IT- sowie Unternehmensberatung. Bei Fragen treten Sie gerne jederzeit mit uns in Kontakt.

 

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