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Betriebliche Gesundheitsförderung im Fitnessstudio

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten gem. § 3 Nr. 34 EStG als attraktiven Benefit steuerfreie Leistungen zur Gesundheitsförderung von bis zu 600 € pro Jahr zuwenden.

Im BMF-Schreiben vom 20.4.2021 ist geregelt, welche Leistungen darunter fallen. Neben Kursen zur Stärkung der mentalen und körperlichen Fitness, wie z.B. Ernährungsberatung oder Raucherentwöhnung, wird auch der Besuch ins Fitnessstudio mit steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen gefördert.  Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung ist aber, dass sie zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden. Außerdem sind nur Kursangebote wie Yoga, Pilates oder Rückentraining über den 600-€-Freibetrag begünstigt, ein reines Gerätetraining aber nicht. Entweder kann der Arbeitgeber hierzu selbst Vertragspartner des Fitnessstudios werden, so dass seine Belegschaft dort eine Auswahl von begünstigten Gesundheitskursen absolvieren kann. Oder die Arbeitnehmer können sich im Nachhinein auch die Kosten für den Besuch von zertifizierten Kursen in anderen Studios steuer- und sozialabgabenfrei vom Arbeitgeber erstatten lassen, sofern die Krankenkasse ihnen keinen Zuschuss zahlt. Als Nachweis dient eine Teilnahmebescheinigung über den Kurs.

Darüber hinaus besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, die steuer- und sozialabgabenfreie Sachbezugsfreigrenze von 50 € pro Monat zusätzlich zum regulären Gehalt zu nutzen und den Fitnessstudio-Mitgliedsbeitrag des einzelnen Arbeitnehmers bis zu dieser Höhe zu bezuschussen. In diesem Fall ist es unerheblich, ob vom Arbeitnehmer nur förderfähige Kurse besucht werden oder ein freies Training an Geräten absolviert wird. Entweder kann die Sachbezugsfreigrenze dahingehend genutzt werden, dass der Arbeitgeber direkt den monatlichen Sockelbetrag von 50 € an ein ausgewähltes Fitnessstudio zahlt, in dem die Beschäftigten dann trainieren können. Alternativ dazu kann er seinen Mitarbeitern auch monatliche Gutscheine bis zu 50 € aushändigen, die in einem bestimmten Fitnessstudio eingelöst werden können. Vergünstigte Mitgliedsbeiträge lassen sich häufig dann aushandeln, wenn Arbeitgeber mit einem Fitnessstudio einen Firmen-Fitnessvertrag aushandeln. Liegt der Monatsbeitrag dann immer noch über der 50-€-Freigrenze, muss lediglich der übersteigende Teil vom Mitarbeiter selbst gezahlt werden.

Hinweis: Der 600-€-Freibetrag und die monatliche 50-€-Freigrenze können miteinander kombiniert werden, so dass pro Jahr ein steuerfreier Bonus von bis zu 1.200 € für die betriebliche Gesundheitsförderung möglich ist.

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