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Einlagenrückgewähr durch Drittstaatengesellschaft

Kehrt eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Drittland Vermögen an ihre Gesellschafter aus, so können die Leistungen als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein, auch wenn für die Gesellschaft ein steuerliches Einlagekonto i.S. des § 27 KStG nicht geführt wird.

Sachverhalt mit …

Die Klägerin, eine deutsche Kapitalgesellschaft, war an einer USInc. beteiligt und hatte diese in der Vergangenheit durch Einlagen finanziert. Im Streitjahr erhielt die Klägerin Zahlungen von der US-Inc., die in den USA als „Return of Capital“ klassifiziert wurden. Das Finanzamt behandelte die Leistung dennoch als Dividende und rechnete dem Gewinn der Klägerin 5% davon gem. § 8b Abs. 3 KStG außerbilanziell hinzu. Hiergegen klagte die Klägerin vor dem FG Münster und bekam dann beim BFH Recht (Urteil vom 10.4.2019, Az.: I R 15/16).

… den Gewinn übersteigenden Ausschüttungen …

Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft stellen, soweit sie aus dem steuerlichen Einlagekonto der Gesellschaft i.S. des § 27 KStG stammen, weder Einnahmen aus Kapitalvermögen noch steuerfreie Dividenden dar, auf welche die 5%ige Hinzurechnung fiktiver nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben anzuwenden wäre. Das steuerliche Einlagekonto der Gesellschaft kann dabei allerdings nur in dem Umfang Verwendung finden, in dem die Leistung den bei der Gesellschaft für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Diese Regelung findet auch für EU-Kapitalgesellschaften Anwendung (§ 27 Abs. 8 KStG).

… aus einem Drittland

Bereits 2016 hatte der BFH entschieden, dass unter dem Gesichtspunkt der Kapitalverkehrsfreiheit auch Kapitalgesellschaften im Drittland die Möglichkeit zur steuerfreien Einlagenrückgewähr eröffnet sein muss. Nachdem die US-Inc. im vorliegenden Sachverhalt in der Vergangenheit vor der „Ausschüttung“ keine (handelsrechtlichen) Gewinne erzielt hatte, konnte es sich im Urteilsfall nur um eine steuerneutrale Rückzahlung von Einlagen handeln, die dementsprechend bei der Klägerin zu einer Reduktion des Beteiligungsbuchwerts führte, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass ein Bestand des steuerlichen Einlagekontos für die leistende US-Inc. nicht festgestellt worden war (werden konnte).

Überleitungsrechnung entbehrlich

Anders als für inländische oder EU-Kapitalgesellschaften, bei denen sich die Einlagenrückgewähr maßgeblich an dem jeweiligen Bestand des gesondert festzustellenden Einlagekontos i.S. des § 27 KStG und dem nach (deutschen) steuerlichen Grundsätzen zu ermittelnden ausschüttbaren Gewinn orientiert, stellte der BFH im Urteilsfall auf das handelsrechtliche Ergebnis der US-Gesellschaft ab, was zumindest für die Praxis insoweit eine Erleichterung bedeutet, dass nicht erst eine aufwändige Überleitungsrechnung mit Fortschreibung über mehrere Jahre erfolgen muss.

Ausblick: Unklar bleibt (da im Streitfall nicht entscheidungsrelevant), ob die in dem Urteil genannten Grundsätze auch für EWR-Kapitalgesellschaften gelten oder die bestehenden gesetzlichen Regelungen für EU-Gesellschaften zur Anwendung kommen sollen  (a.A. Finanzverwaltung, vgl. BMF vom 4.4.2016 zur Gesonderten Feststellung von Nennkapitalrückzahlungen bei ausländischen Kapitalgesellschaften, Az.: IV C 2 – S 2836/08/10002, BStBl 2016 I S. 468, Tz. 1).

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