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Leistungsbeschreibung in der Rechnung

Vorsteuerabzug nur bei nachprüfbaren Angaben

Wenn ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt, ist er verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Nur eine ordnungsgemäße Rechnung, die alle vom UStG geforderten Angaben enthält, berechtigt den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug. Hierbei spielt insbesondere die vollständige Angabe des Umfangs und der Art der Leistung (Leistungsbeschreibung) eine große Rolle. In der Praxis kommt es hierbei oft zu kleineren Ungenauigkeiten. Sowohl der Bundesfinanzhof (BFH) als auch die Finanzgerichte (FG) haben bereits zahlreiche Fälle zuungunsten der betroffenen Steuerpflichtigen entschieden.

Gesetzliche Vorgaben …

Gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG hat die Rechnung die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände) bzw. den Umfang und die Art der sonstigen Leistung zu bezeichnen. Laut der ständigen Rechtsprechung des BFH ist hierbei insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Die tatsächlich gelieferten Gegenstände und tatsächlich ausgeführte sonstige Leistung sind anzugeben.
  • Gegenstände bzw. Leistungen sind so präzise anzugeben, sodass eine Beurteilung leicht und eindeutig aufgrund des Rechnungsinhalts möglich ist.
  • Angaben müssen zudem so exakt wie möglich sein, sodass die Identifizierung der Leistung und Abgrenzung zu anderen Leistungen leicht und eindeutig möglich ist.

… und deren Anwendung auf Lieferungen …

Bei Lieferungen ist die Menge des entsprechenden Artikels nach den Maßstäben des jeweiligen Geschäftsverkehrs anzugeben, also z.B. nach Zahl, Maß oder Gewicht. Die handelsübliche Bezeichnung eines gelieferten Gegenstands hat nach Art, Marke oder Stück zu erfolgen und es muss sich um eine im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung handeln, z.B. auch eine Markenartikelbezeichnung. Dabei gelten auch Sammelbezeichnungen als ausreichend, wenn sie die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes zweifelsfrei ermöglichen.

… bzw. auf sonstige Leistungen

Sonstige Leistungen sind bezüglich ihres Umfangs soweit wie möglich zu quantifizieren. Hinsichtlich der Art der sonstigen Leistung ist auf die im Wirtschaftsleben übliche Beschreibung abzustellen. Die Beschreibung der sonstigen Leistung muss jedoch ebenfalls so hinreichend konkret sein, dass überprüft werden kann, an welchem Ort die sonstige Leistung als ausgeführt gilt und ob der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt. Die Ortsbestimmung einer sonstigen Leistung hat z.B. bei grundstücksbezogenen Leistungen einen hohen Stellenwert.

Nicht ausreichende Leistungsbezeichnungen

Die folgenden Formulierungen reichen nach eindeutiger BFH-Rechtsprechung nicht aus, um die erbrachte Leistung ausreichend zu beschreiben:

  • Diverse Armbanduhren (bei hochpreisigen Uhren > 5.000 €)
  • Für technische Beratung und Kontrolle
  • Unser gesamter Warenbestand
  • Nach Absprache
  • Beratungsleistung
  • Für Bauarbeiten
  • Lagerbestände in diversen Artikeln aller Art in einem Wert von x €
  • Arbeiten wie gesehen und besichtigt
  • Personalgestellung
  • Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur

Aktuelle Rechtsprechung

Der BFH gewährte kürzlich in einem Verfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung vorläufigen Rechtsschutz. Hintergrund war, dass das Unternehmen Vorsteuerabzugsbeträge aus Rechnungen geltend gemacht hatte, in denen die entsprechenden Artikel lediglich mit Bezeichnungen wie „Tunika, Hosen, Kleider oder T-Shirt“ bezeichnet wurden. Das Finanzgericht war der Ansicht, die bloße Angabe einer Gattung sei keine handelsübliche Bezeichnung. Das Fehlen jeglicher weiterer Umschreibungen lasse eine eindeutige und mit begrenztem Aufwand nachprüfbare Feststellung der Lieferungen nicht zu. Der BFH verweist in seiner Entscheidung vom 14.3.2019 (Az.: V B 3/19) darauf, dass zu den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung im Niedrigpreissegment noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege und die Frage in der Rechtsprechung der FG unterschiedlich bewertet wird.

Fazit: Unternehmer sollten dafür sorgen, dass die Rechnung eine zutreffende Bezeichnung der Leistung enthält, die eindeutig und leicht nachprüfbar ist. Sofern der Empfänger einer Rechnung feststellt, dass die Bezeichnung der Leistung unzureichend erscheint, sollte er den Rechnungsersteller umgehend um Berichtigung bitten. Die Berichtigung kann mit Hilfe eines einfachen Briefs erfolgen, der sich eindeutig auf eine bestimmte Rechnung sowie deren Rechnungsnummer bezieht und die unzureichenden Angaben ergänzt. Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des BFH sind grundsätzlich auch rückwirkende Rechnungskorrekturen möglich, die das Entstehen von Nachzahlungszinsen verhindern. Bei der Korrektur fehlerhafter Leistungsbeschreibungen ist das jedoch nur in sehr begrenztem Umfang möglich, sofern es sich lediglich um geringfügige Fehler handelt.

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