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Unzulässig verlangte Schönheitsreparaturen (Abschleifen des Parketts) können Gesamtklausel nichtig machen

In vielen Mietverträgen werden Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. In einem Urteil vom 18.1.2019 entschied das Amtsgericht Nürnberg, dass die Abwälzung von Instandhaltungsreparaturen, die über Klein- und Schönheitsreparaturen hinausgehen, auf den Mieter unzulässig ist. Werden diese dennoch vertragsmäßig verlangt, ist die gesamte Klausel unwirksam und der Mieter muss keinerlei Schönheitsreparaturen durchführen.

Im Urteilsfall hatte ein Vermieter seinen ehemaligen Mietern nur einen Teil der geleisteten Kaution zurückgezahlt. Er begründete dies damit, dass die ehemaligen Mieter ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen seien, diverse Schönheitsreparaturen am Mietobjekt durchzuführen. Im betreffenden Mietvertrag war nämlich eine Klausel vorhanden, nach der die Mieter die Schönheitsreparaturen übernehmen mussten. Dazu gehörte nach dem Wortlaut der Klausel auch das Abschleifen des Parkettbodens.

Die Mieter sind jedoch nach Auffassung des AG Nürnberg (Az.: 29 C 6568/18) gar nicht verpflichtet gewesen, Schönheitsreparaturen durchzuführen, da die vertragliche Klausel als unangemessene Benachteiligung unwirksam war. Das Abschleifen eines Parkettbodens stelle nämlich keine Schönheitsreparatur dar. In einem Mietverhältnis könne die grundsätzliche Instandhaltungsverpflichtung des Vermieters nur hinsichtlich sog. Klein- und Schönheitsreparaturen auf den Mieter formularmäßig abgewälzt werden. Die unzulässige Abwälzung der Parkettinstandsetzung führte hier daher auch zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel. Damit mussten die Mieter die Wohnung weder streichen noch dafür die Kosten tragen und hatten somit Anspruch auf die vollständige Kautionsrückzahlung.

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