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Vorübergehendes Home-Office: Strenge Regeln für den steuerlichen Kostenabzug

Aufgrund der Corona-Pandemie arbeiten viele neuerdings derzeit von zu Hause aus (Home-Office). Es stellt sich die Frage, inwieweit sie die Kosten für den dafür in Anspruch genommenen Raum (sog. häusliches Arbeitszimmer) in Form von anteiliger Miete, Energie etc. einkommensteuerlich geltend machen können.

Grundsätze

Sofern für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bis zur Höhe von 1.250 € als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Bildet das Arbeitszimmer den beruflichen Mittelpunkt, so entfällt sogar die Beschränkung auf diesen Betrag.

Um steuerlich berücksichtigt werden zu können, muss das Arbeitszimmer von den Räumlichkeiten des übrigen Wohnbereichs abgetrennt sein. Der Ansatz etwa der anteiligen Miete für eine „Arbeitsecke“ ist damit ausgeschlossen.

Einfluss der Corona-Krise

In der Corona-Pandemie haben viele Unternehmer ihre Arbeitnehmer ins Home-Office geschickt; auch Selbständige und Kleinunternehmer verlagern ihre berufliche Tätigkeit zunehmend in die eigene Wohnung. Steht Arbeitnehmern daher (zumindest vorübergehend) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der o.g. Kostenabzug möglich. Allerdings muss das Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes konkret gegenüber dem Finanzamt dargelegt werden, z.B. anhand einer Bescheinigung des Arbeitgebers.

Weiterhin trifft den Steuerpflichtigen die Beweislast, dass das Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen bzw. beruflichen Zwecken genutzt wurde. Ein Zimmer, welches zwar büromäßig eingerichtet ist, das aber in nennenswertem Umfang auch anderen Zwecken (z.B. als Bügelzimmer) dient, ist nach Auffassung der Rechtsprechung kein Arbeitszimmer. Eine private Mitbenutzung von unter 10% bleibt aber unschädlich.

Um entsprechenden Streitigkeiten mit dem Finanzamt aus dem Weg zu gehen, ist es daher ggf. ratsam, den Raum gänzlich um- bzw. auszuräumen und dies entsprechend mit Fotos zu Beginn und zum Ende der Nutzung als Home-Office zu dokumentieren und eine anderweitige Nutzung des Raums auszuschließen.

Empfehlung: Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können unter den erwähnten Voraussetzungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Sofern das Finanzamt die Kosten aufgrund eines fehlenden Nachweises der betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung nicht berücksichtigt, sollten Sie erwägen, unter Verweis auf die außergewöhnlichen Umstände während der Corona-Pandemie Rechtsbehelf einzulegen und ggf. eine Billigkeitsmaßnahme zu beantragen.

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