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Steuerfreie Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Der Wegfall der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung führt regelmäßig zur Aufdeckung der stillen Reserven im Besitzunternehmen. Im Folgenden werden zunächst diese Voraussetzungen dargestellt. Anschließend werden Möglichkeiten analysiert, wie bei Wegfall der personellen Verflechtung die Aufdeckung der stillen Reserven vermieden werden kann. Aufgrund eines aktuellen BFH-Urteils liegt das Augenmerk dabei auf der Betriebsverpachtung.

Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung und …

Rechtsfolge einer Betriebsaufspaltung ist, dass die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit des Besitzunternehmens als gewerblich qualifiziert wird. Eine Betriebsaufspaltung liegt danach vor, wenn sachliche und personelle Verflechtungen vorliegen.

Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen wird. Die Wesentlichkeit entscheidet sich aus Sicht des Betriebsunternehmens unter einer funktionalen Betrachtungsweise, z. B. wenn ein bebautes Grundstück für das Betriebsunternehmen eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.

Von einer personellen Verflechtung ist auszugehen, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen.

… deren Wegfall als Betriebsaufgabe

Der Wegfall der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung kann als Aufgabe des Gewerbebetriebs anzusehen sein mit der Folge, dass das Vermögen des Besitzunternehmens als ins Privatvermögen überführt betrachtet wird und seine stillen Reserven aufzudecken sind.

Eigene Gewerblichkeit der Besitzgesellschaft

War die Tätigkeit des Besitzunternehmens vor Errichtung der Betriebsaufspaltung bereits gewerblich, so lebt diese Eigenart bei Wegfall der Betriebsaufspaltung wieder auf, die Gewerblichkeit bleibt bestehen. Auch eine rechtsformbedingte Gewerblichkeit der GmbH & Co. KG oder eine neue gewerbliche Betätigung des Besitzunternehmens können die Auflösung der stillen Reserven verhindern.

Betriebsverpachtung auch …

Liegen im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen vor, so kann eine Betriebsaufgabe vermieden werden. Der BFH hat mit Urteil vom 17.4.2019 (Az.: IV R 12/16) frühere Rechtsprechungen bestätigt. Das Urteil konkretisiert den für Beendigungen von Betriebsaufspaltungen nach dem 4.11.2011 anzuwendenden § 16 Abs. 3b EStG. Die Richter bestätigen die bisherige Rechtsprechung, wonach eine gewerbliche Betriebsverpachtung dann vorliegt, wenn wesentliche, dem Betrieb das Gepräge gebende Betriebsgegenstände verpachtet werden. Der Verpächter soll bei Beendigung des Pachtverhältnisses den Betrieb in bisheriger Weise fortsetzen können. Wird lediglich ein Betriebsgrundstück verpachtet, so liegt jedenfalls für Groß- und Einzelhandelsunternehmen dann eine Betriebsverpachtung vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Der Betrieb gilt solange als nicht aufgegeben, bis der Verpächter dem Finanzamt gegenüber eine Aufgabeerklärung abgibt oder dem Finanzamt andere entsprechende Tatsachen bekannt werden.

… bei unechter Betriebsaufspaltung

Sind bei der Betriebsaufspaltung Besitz- und Betriebsunternehmen nicht aus einem einheitlichen Betrieb hervorgegangen (unechte Betriebsaufspaltung), so kann dennoch eine unschädliche Betriebsverpachtung vorliegen. Es kommt für die Beurteilung der Betriebsverpachtung auf den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung an. Das Besitzunternehmen führt die bisherige gewerbliche Tätigkeit im Ergebnis fort.

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