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Wann sind Gutscheine an Arbeitnehmer ein Sachbezug?

Sachbezüge, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren, sind bis zur Freigrenze von 44 € im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Die gängige Praxis, Arbeitnehmern nachträglich 44 € gegen Vorlage eines Kassenbons zu erstatten und dies als begünstigten Sachbezug zu werten, ist seit dem 1.1.2020 nicht mehr möglich. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde nunmehr genau geregelt, welche Arbeitgeberleistungen als Barlohn und welche als Sachbezug anzusehen sind.

Neuregelung mit Ausnahmen

Zu den Einnahmen in Geld (Barlohn) gehören zukünftig auch alle

  • zweckgebundenen Geldleistungen,
  • nachträglichen Kostenerstattungen,
  • Geldsurrogate und
  • andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

Hiervon gibt es jedoch eine Ausnahmeregelung: Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, gelten als Sachbezug, jedenfalls dann, wenn sie unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) fallen. Dabei müssen die Karten den Arbeitnehmer berechtigen, Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins oder bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen oder aus einem begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrum zu beziehen. Als Sachbezug sind somit z. B. anerkannt:

  • aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel,
  • Centergutscheine und „City-Cards“,
  • sog. Stationskarten von Tankstellenbetreibern, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen dieser Tankstelle berechtigen,
  • Tankkarten, die nur dazu berechtigen, Kraftstoff und „alles, was das Auto bewegt,“ zu erstehen (auch europaweit) oder
  • etwa Kinokarten.
  • Auch Karten, die einen sozialen oder steuerlichen Zweck verfolgen, können als Sachbezug angesehen werden. Zu denken wäre z. B. an einen Gutschein für die Teilnahme an einer Reha- oder betrieblichen Gesundheitsmaßnahme (Behandlungskarte).

Besonderheiten bei Internetshops und Geldkarten

Bei Internetshops ist hingegen zu differenzieren: Sofern mit dem Zahlungsinstrument nur die physisch vor Ort angebotenen Waren oder Dienstleistungen erworben werden können, erfährt diese Form eine begünstigte Einordnung (Sachlohn). Sofern der Betreiber einen reinen Internet-Marktplatz betreibt, auf dessen Plattform andere Anbieter Waren und Dienstleistungen anbieten, liegt dagegen Barlohn vor. Mithin stellen Amazon-Gutscheine Barlohn und keinen Sachbezug dar.

Zu beachten ist ferner, dass Barlohn bei Geldkarten vorliegt, die als Geldersatz im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Als Geldleistung sollen daher insbesondere bestimmte Geldkarten zu behandeln sein, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z.B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können. Solche Karten sind vom ersten Euro an steuerpflichtig.

Hinweis: Neu ist schließlich auch, dass Gutscheine und Geldkarten nur dann unter die 44-€-Regel fallen, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Für Gehaltsumwandlungen greift der Steuervorteil somit nicht mehr (vgl. hierzu den Beitrag "Zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte steuerfreie Leistungen").

Empfehlung: Damit Sie bei einer späteren Betriebsprüfung keine unangenehmen Überraschungen erleben, sollten Sie Ihre ausgegebenen Sachbezüge einer genauen Prüfung unterziehen.

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